IP-Regress-Klageverfahren
Verehrte Leser *
liebe Kolleginnen und Kollegen,
in einem ersten Sozialgerichts-Verfahren gegen eine Kieferorthopädin wurden die abgerechneten IP- Leistungen per Gerichtsverfahren zurückgefordert.
Quelle
SG Marburg S 12 KA 9/22 vom 28.06.2023
Die Klage wurde abgewiesen. Das SG-Gericht führt dazu aus:
... im Rahmen des dreijährigen IP-Programms dürfen sowohl Hauszahnärzte als auch Kieferorthopäden IP-Leistungen abrechnen. Eine Doppelabrechnung von IP-Leistungen entsteht dabei nur dann, wenn die jeweiligen Leistungen nach den BEMA-Nrn. IP 1, 2 oder 4 in einem Kalenderhalbjahr mehrfach bzw. von mehr als einem Behandler erbracht werden.
Die Leistungen können dabei grundsätzlich sowohl vom Hauszahnarzt als auch vom Kieferorthopäden erbracht werden. Das zugrundeliegende Konzept einer ständigen begleitenden Motivation der Kinder bzw. Jugendlichen lässt sich aber nur dann sinnvoll umsetzen, wenn Patienten, die sowohl beim Hauszahnarzt als auch beim Kieferorthopäden in Behandlung sind, von beiden Behandlern im Rahmen des IP-Programms zur ausreichenden Mundhygiene angehalten werden können. Die von der Klägerin gewünschte Einschränkung, dass während des gesamten dreijährigen Zeitraums des IP-Programms nur ein Behandler IP-Leistungen abrechnen kann, könnte im Einzelfall dazu führen, dass das Ziel der Individualprophylaxe verfehlt wird.
Kommentar
Aktuell besteht keine Rechtsgrundlage, dass Kieferorthopäden IP- Leistungen nicht erbringen dürfen oder ein nachträglicher einseitiger Regress gegen Kieferorthopäden sich aus BMV-Z, BEMA oder SGB V heraus begründen läßt.
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